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Ihre Rechte

Vollmacht - Rechtliche Vertretung

Sie bestimmen mit einer Vollmacht eine Person, die Sie in rechtlichen Angelegenheiten vertritt. So sorgen Sie für den Fall vor, dass Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit auf die Hilfe von anderen Personen angewiesen sind. Eine Vollmacht erteilen Sie schriftlich. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Eine Vollmacht dauert bis zum Tod und ersetzt den Vorsorgeauftrag nicht.

Grundlage auf Bundesebene: Artikel 32 bis Artikel 40 Obligationenrecht OR

  • Kanton Aargau, "Eigene Vorsorge", mit einer Musterollmacht www.ag.ch > Menü > Gerichte > KESB > Eigene
    Vorsorge > Vollmacht
  • Vollmacht für die SVA Aargau Ausgleichskasse www.sa-ag.ch >
    Priate > Todesfall > Beliebteste Downloads > Vollmacht Ausgleichskasse

KESB

Die Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde (KESB) hat die Aufgabe, Massnahmen zu treffen, wenn eine erwachsene Person urteilsunfähig wird und nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selber zu lösen.
Das Ziel dabei ist der Erwachsenenschutz. Sie können verschiedene Mittel nutzen, um im Fall einer Urteilsunfähigkeit
Anordnungen zu treffen: die Patientenverfügung und den Vorsorgeauftrag

  • www.ag.ch > Menü > Gerichte > KESB > Erwachsene

Patientenverfügung - Ihr Wille bis zum Ende

Eine Patientenverfügung hält Ihren Wil­len als Patient oder als Patientin für den Fall einer zukünftigen Urteilsun­fähig­keit fest. Sie enthält Ihre Anordnungen zu verschiedenen medizinischen Massnahmen, Organspenden, Bestattung usw. In Ihrer Patientenverfügung äussern Sie Ihre Haltung gegenüber Leben, Krankheit und Sterben. Benennen
Sie mindestens eine Vertretungs- oder Vertrauensperson in den Kontaktangaben. Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen über die Inhalte Ihrer Patientenverfügung. So können sie Ihre festgelegten Entscheidungen auch im Notfall nachvollziehen.

Grundlage auf Bundesebene: Artikel 370 bis Artikel 373 Zivilgesetzbuch ZGB

  • Kanton Aargau, "Eigene Vorsorge", www.ag.ch > Menü >
    Gerichte > KESB > Eigene Vorsorge > Patientenverfügung

Es existieren verschiedene Organisationen, welche Ihnen helfen, die Patientenverfügung auszufüllen. Zwei davon sind das SRK und die Pro Senectute.

Patientenverfügung SRK
Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) Kanton Aargau bietet Ihnen zur Patien­tenverfügung eine persönliche Beratung an. Zudem bietet Ihnen das SRK Kanton Aargau die Möglichkeit, Ihre Patientenverfügung elektronisch zu hinterlegen. Die Beratung sowie die Hinterlegung sind kostenpflichtig.

Vorsorgedossier DOCUPASS Pro Senectute Aargau
Das Vorsorgedossier DOCUPASS ist bei Pro Senectute Aargau erhältlich. Das Vorsorgedokument beinhaltet neben einer ausführlichen Informationsbroschüre eine Patientenverfügung, den Vorsorgeauftrag, Anordnungen für den Todesfall und einen persönlichen Vorsorgeausweis. Der DOCUPASS ist kostenpflichtig, die Beratung kostenlos.

Patientenverfügung der Stiftung Dialog Ethik
Die Stiftung Dialog Ethik hat die Patientenverfügung "HumanDokument" mit Wegleitung in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Herzstiftung und dem schweizerischen Verband für Seniorenfragen erstellt. Es gibt ausserdem eine spezielle Patientenverfügung für Krebsbetroffene und Parkinsonbetroffene.

Vorsorgeauftrag - Ihre Vetretung bei Urteilsunfähigkeit

Im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie eine Vertretungsperson für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit. Dieser können Sie die Personensorge, die Vermögens-sorge oder die Vertretung im rechtlichen Bereich übertragen.
Einen Vorsorgeauftrag müssen Sie von Anfang bis Ende handschriftlich verfassen und unterzeichnen oder notariell verurkunden lassen. Umschreiben Sie klar die Aufgaben, die übertragen werden sollen. Im Zivilstandsregister können Sie eintragen, dass Sie einen Vorsorgeauftrag erstellt haben und den Hinterlegungsort angeben. Dazu nehmen Sie Kontakt mit dem Zivilstandsamt auf. Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau können den Vorsorgeauftrag zudem am Familiengericht ihres Wohnsitzbezirks hinterlegen. Das Familiengericht erhebt dafür eine einmalige Gebühr.

Grundlage auf Bundesebene: Artikel 360 bis Artikel 369 Zivilgesetzbuch ZGB

  • Kanton Aargau, "Eigene Vorsorge": www.ag.ch > Menü >
    Gerichte > KESB > Eigene Vorsorge > Vorsorgeauftrag

  • Eine kostenlose Beratung erhalten sie bei der Pro Senectute Beratungsstelle Bezirk Aarau, Bachstrasse 111, 5000 Aarau, 062 837 50 40, aarau@ag.prosenectute.ch, www.ag.prosenectute.ch > Beratung > Recht und Vorsorge

Ombudsstelle und Patientenstelle Aargau
Die Ombudsstelle des Vereins Patientenstelle Aargau hat die Aufgabe, bei Konflikten im Gesundheitswesen zu vermitteln und zu helfen. Falls Sie als Patient oder als Patientin ein Problem mit einem Arzt, einer Ärztin, dem Pflegeheim oder dem Spital haben, wenden Sie sich an die Patientenstelle oder die spezifische Ombudsstelle. Die Patientenstelle arbeitet neutral, unabhängig, vertraulich und kostenlos.

  • Ombudsstelle und Patientenstelle Aargau, 062 823 11 66
    www.patientenstelle-aargau-solothurn.ch/ombudsstellen

 

Testament - Regelung für nach dem Tod

Eine Erbfolge ist gesetzlich geregelt. Möchten Sie Personen einschliessen, denen Sie besonders verbunden sind und Streitigkeiten zuvorkommen?Möchten Sie bestimmte Personen von der Erbberechtigung ausschliessen? Dann sollten Sie ein Testament er­stellen oder einen Erbvertrag abschliessen. Das Testament muss handschriftlich verfasst oder notariell verurkundet werden. Erbverträge müssen ebenfalls notariell verurkundet werden. Ein Notar kann Sie beim Verfassen des Testaments oder eines Erbvertrags unterstützen.

Grundlage auf Bundesebene: Artikel 457ff. Zivilgesetzbuch ZGB

  • Die Gemeinden im Kanton Aargau bieten die Möglichkeit einer unentgeltlichen Beratung.
    www.anwaltserband-ag.ch > Rechtsauskunft > Auskunftsstellen 062 823 40 50
  • Unentgeltliche Rechtsauskunft des Aargauischen Anwaltserbandes:
    Rathaus Aarau, Sitzungszimmer 301 (3. Stock),
    montags 17.30 – 18.30 Uhr (ausgenommen Schulferien und Feiertage)

Todesfall zu Hause

Bei einem Todesfall zu Hause benachrichtigen Sie einen Arzt oder eine Ärztin. Bei Abwesenheit des Hausarztes rufen Sie den Notfallarzt (Tel. 0900 401 501). Bei Tod infolge eines Unfalls oder wenn Sie eine verstorbene Person auffinden, ziehen Sie die Polizei zur Abklärung des Unfallherganges bei. Dies gilt für alle Unfälle (Verkehrs-, Arbeits- und Haushaltsunfälle). Der Todesfall ist innert 2 Tagen dem Bestattungsamt des Wohnsitzes (Gemeindekanzlei) der verstorbenen Person zu melden. Das Bestattungsamt erledigt mit Ihnen die Bestattungs-modalitäten. Es steht Ihnen frei, die Dienstleistungen privater Bestattungsunternehmen in Anspruch zu nehmen. Vermieter, Pensionskassen, Krankenkassen, Banken, Versicherungen usw. sind von den Angehörigen selber über den Todesfall zu informieren.

  • Regionales Ziilstandsamt, Bestattungsamt, Laurenzenvorstadt 1,
    5000 Aarau, 062 836 05 77, * zivilstandsamt@aarau.ch

Kanton Aargau, "Todesfall" www.ag.ch > Menü > Verwaltung >
Departement Volkswirtschaft und Inneres > Persönliches &
Zivilstandswesen > Zivilstandsfragen > Todesfall